
§ 30a AO ersetzt den früheren Bankenerlass und sichert das Bankgeheimnis gegenüber den Finanzbehörden ab: 1. Bei der Ermittlung des Sachverhalts, um den es der Finanzbehörde geht, haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Banken und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. 2. Die Finanzbehörden dürfen von den.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/schutz-von-bankkunden-nach-der-abg
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